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Satzungsausschnitt der Stiftung

Satzung der Stiftung Zukunft beLEben der Evangelischen Kirchengemeinde Laubuseschbach

§ 1. Name und Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen: Stiftung Zukunft beLEben der Evangelischen Kirchengemeinde Laubuseschbach (2) Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts in der treuhänderischen Verwaltung der Evangelischen Kirchengemeinde Laubuseschbach und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2. Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Laubuseschbach. (3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln für a) die Förderung von Projekten und Schwerpunkten der Kirchengemeinde auf den Gebieten − der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit, − der Erwachsenenbildung, − der kirchenmusikalischen und kulturellen Arbeit, b) die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde, c) die Unterhaltung und Verbesserung von kirchengemeindlichen Gebäuden, Anlagen und Ausstattung, d) die Öffentlichkeitsarbeit, e) die diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde und f) Projekte zur Förderung der Zusammenarbeit mit der (den) pfarramtlich verbundenen Gemeinde(n). (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln. § 3. Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 30.000,00 Euro (in Worten: Dreißigtausend Euro) ausgestattet. (2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. (3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Kirchengemeinde oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden. (4) Das Vermögen soll bei der Gesamtkirchenkasse angelegt werden. Andere Anlageformen sind nach Genehmigung der Kirchlichen Stiftungsaufsicht zulässig. 

§ 4. Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO. (2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5. Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind die Stiftungsversammlung und der Stiftungsvorstand. (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6. Stiftungsversammlung (1) Der Stiftungsversammlung gehören alle Zustifterinnen und Zustifter an, die mindestens 50,00 Euro zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Mehrere Zustiftungen werden zusammengerechnet. Die Zugehörigkeit ist weder übertragbar noch geht sie auf die Erbinnen und Erben der Mitglieder über. (2) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann die Erblasserin oder der Erblasser eine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll; für diese Person gilt Absatz 1 sinngemäß. (3) Die Stiftungsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes. (4) Der Stiftungsvorstand hat jährlich die Zustifterinnen und Zustifter über die Arbeit der Stiftung zu unterrichten. (5) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftungsversammlung mindestens einmal alle drei Jahre mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen und in der Ladung anzugeben, ob in der Versammlung die Wahl von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ansteht. Die Stiftungsversammlung ist vom Stiftungsvorstand zu leiten. Die Stiftungsversammlung fasst ihren Beschluss zur Wahl der neu gewählten Stiftungsvorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Sitzung und zwei anwesenden Mitgliedern der Stiftungsversammlung zu unterzeichnen ist.

§ 7. Stiftungsvorstand (1) Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte drei Mitglieder, so dass der Stiftungsvorstand aus fünf Mitgliedern besteht. (2) Die Mitglieder werden vom Kirchenvorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Erneute Berufungen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Vorstandes fort. (3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4) Mitglied im Stiftungsvorstand kann nur werden, wer für einen Kirchenvorstand wählbar ist. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, beruft der Kirchenvorstand für die restliche Dauer der Amtszeit ein neues Mitglied. (5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied. 

§ 8. Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes (1) Der Stiftungsvorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Er wirbt gemeinsam mit dem Kirchenvorstand Zustiftungen ein und macht die Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt. (2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur einstimmig gefasst werden. (3) Satzungsänderungen oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstandes und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als kirchlicher Stiftungsaufsicht. (4) Über die Sitzungen des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

§ 9. Treuhandverwaltung des Stiftungsvermögens (1) Der Kirchenvorstand verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes und wickelt die Maßnahmen ab. (2) Der Kirchenvorstand legt dem Stiftungsvorstand innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung mit folgendem Inhalt vor: a) Vermögensübersicht mit Stand 1. Januar und Bestand am 31. Dezember, b) Erträge aus dem Stiftungsvermögen, c) Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens, d) Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks, e) Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. (3) Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit sorgt der Kirchenvorstand auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten. (4) Für die Treuhandverwaltung gelten die Vorschriften der Kirchlichen Haushaltsordnung sinngemäß.

§ 10. Stiftungsaufsicht Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der jeweils geltenden Stiftungsgesetze.

§ 11. Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung Die Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.

§ 12. Anfallberechtigung Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind.

 

 

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